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Art. 8

Fassungen
01.11.1968 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 379/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.11.196831.10.1993 BGBl. Nr. 379/1968 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleiner Grenzverkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1968BGBl. Nr. 379/1968

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein werden in der Republik Österreich von den Bezirksverwaltungsbehörden, in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien von den Gemeindebehörden für innere Angelegenheiten ausgestellt. Die Grenzübertrittskarte wird in beiden Vertragsstaaten von den hiezu ermächtigten staatlichen Organen ausgestellt.
  2. Absatz 2,Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein werden mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann jeweils um weitere drei Jahre verlängert werden.
  3. Absatz 3,Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Vidierung durch die örtlich zuständige Ausstellungsbehörde des anderen Vertragsstaates. Die Vidierung erfolgt gebührenfrei und ist in kürzester Frist, längstens binnen vier Wochen nach Übermittlung der genannten Grenzausweise, vorzunehmen. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Grenzausweise bedarf keiner neuerlichen Vidierung.
  4. Absatz 4,Die zur Vidierung zuständigen Behörden können die Vidierung verweigern:
    1. Litera a
      wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung nach den Bestimmungen dieses Abkommens nicht gegeben sind,
    2. Litera b
      wenn gegen eine Person, sei es vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung oder staatlichen Sicherheit, sei es in abgaben- oder devisenrechtlicher Hinsicht, Bedenken bestehen, oder
    3. Litera c
      wenn eine Person eines schweren Mißbrauches eines Grenzausweises überwiesen wurde.
  5. Absatz 5,Aus den im Absatz 4 erwähnten Gründen kann auch die bereits erteilte Vidierung als ungültig erklärt werden.
  6. Absatz 6,In den Fällen der Absätze 4 und 5 hat die zur Vidierung zuständige Behörde längstens binnen zwei Wochen die Ausstellungsbehörde von ihrer Entscheidung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
  7. Absatz 7,Die für die Ausstellung von Grenzausweisen zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten werden einander die Ausweise durch Vermittlung der Grenzorgane zur Vidierung übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10004036

Dokumentnummer

NOR40075197