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Art. 3

Fassungen
ab 01.12.1968 — BGBl. Nr. 389/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.1968 BGBl. Nr. 389/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewährung begünstigter Zollsätze (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1968,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1968BGBl. Nr. 389/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 3

Jeder der Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen unter Wahrung einer dreimonatigen Frist kündigen. In diesem Falle erklärt sich der kündigende Teil bereit, mit dem Vertragspartner unverzüglich in Konsultationen einzutreten.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 28. Feber 1968, in je zwei Ausfertigungen, in deutscher und rumänischer Sprache, die beide gleichermaßen verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014

Gesetzesnummer

10004037

Dokumentnummer

NOR40042298