Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 16.12.1968 — BGBl. Nr. 404/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute16.12.1968 BGBl. Nr. 404/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewährung begünstigter Zollsätze (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1968,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

16.12.1968BGBl. Nr. 404/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 3

Jeder der Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. In diesem Fall erklärt sich der kündigende Teil bereit, mit dem Vertragspartner unverzüglich in Konsultationen einzutreten.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Wien am 9. Mai 1968, in je zwei Ausfertigungen in deutscher und bulgarischer Sprache, die beide gleichermaßen verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014

Gesetzesnummer

10004038

Dokumentnummer

NOR40045714