Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewährung begünstigter Zollsätze (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1968Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Jeder der Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. In diesem Fall erklärt sich der kündigende Teil bereit, mit dem Vertragspartner unverzüglich in Konsultationen einzutreten.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterfertigt.
GESCHEHEN zu Wien am 9. Mai 1968, in je zwei Ausfertigungen in deutscher und bulgarischer Sprache, die beide gleichermaßen verbindlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2014
Dokumentnummer
NOR40045714