Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheidemünzen zu 50 Schilling „50 Jahre Republik“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
Die eine Seite der Münze hat die Säulenhalle des Parlamentsgebäudes mit dem Pallas Athene-Brunnen, darüber die halbkreisförmige Umschrift „50 Jahre Republik“, darunter die Jahreszahlen „1918“ und „1968“ zu zeigen. Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am
11.03.2026
Dokumentnummer
NOR12044997
alte Dokumentnummer
N3196819792J