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Art. 19

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 379/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 379/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968,

Typ

Vertrag - Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 379/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Wenn in einem Grenzbezirk eine Tierseuche auftritt, kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates das Verbringen von Tieren, tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie von Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, in ihren Grenzbezirk für die Dauer der Seuchengefahr beschränken oder verbieten.
  2. Absatz 2,Soweit dieses Abkommen nicht anderes bestimmt, gelten in den beiden Grenzbezirken die autonomen veterinärpolizeilichen Vorschriften.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden in den Grenzbezirken haben einander das Auftreten von ansteckenden Tierkrankheiten in ihrem Grenzbezirk und die in diesem Zusammenhang getroffenen veterinärpolizeilichen Maßnahmen mitzuteilen. Ferner haben sie einander die erlassenen Beschränkungen und Verbote sowie deren Aufhebung mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

10004046

Dokumentnummer

NOR40075239

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/379/A19/NOR40075239