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Art. 22

Fassungen
ab 01.05.1996 — BGBl. Nr. 143/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.05.1996 BGBl. Nr. 143/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1996,

Typ

Vertrag - Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 143/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 22

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern und Experten der Gemischten Kommission und den Vertretern der Lokalbehörden, die mit der Durchführung dieses Abkommens befaßt sind, wird ein Sonderausweis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Der Sonderausweis berechtigt den Inhaber zum Überschreiten der Staatsgrenze an allen für den Kleinen Grenzverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen.
  2. Absatz 2,Der Sonderausweis wird in der Republik Österreich vom Bundesministerium für Inneres, in der Republik Slowenien vom Innenministerium ausgestellt.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 sind auf die Sonderausweise sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

10004046

Dokumentnummer

NOR40075242

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/379/A22/NOR40075242