Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1996Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Den Mitgliedern und Experten der Gemischten Kommission und den Vertretern der Lokalbehörden, die mit der Durchführung dieses Abkommens befaßt sind, wird ein Sonderausweis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Der Sonderausweis berechtigt den Inhaber zum Überschreiten der Staatsgrenze an allen für den Kleinen Grenzverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen.
(2)Absatz 2,Der Sonderausweis wird in der Republik Österreich vom Bundesministerium für Inneres, in der Republik Slowenien vom Innenministerium ausgestellt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 sind auf die Sonderausweise sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Dokumentnummer
NOR40075242