Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1996Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden einander auf diplomatischem Weg mitteilen, welche Behörden zur Ausstellung von Dauergrenzscheinen, Grenzübertrittsscheinen und Grenzübertrittskarten zuständig sind.
(2)Absatz 2,Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann um weitere fünf Jahre verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Dokumentnummer
NOR40075228