Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Währungsfonds – Sonderziehungsrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1969Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die der Republik Österreich vom Internationalen Währungsfonds jeweils zugeteilten Sonderziehungsrechte gehen auf die Oesterreichische Nationalbank über.
(2)Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für eigene Rechnung, aber im Namen der Republik Österreich am System der Sonderziehungsrechte mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten teilzunehmen. Diese Ermächtigung gilt nicht für die Zurverfügungstellung von Währungsbeträgen gemäß Artikel XXV Abschnitt 4 letzter Satz und für die Beendigung der Teilnahme gemäß Artikel XXX Abschnitt 1 Buchstabe (a) des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds.Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für eigene Rechnung, aber im Namen der Republik Österreich am System der Sonderziehungsrechte mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten teilzunehmen. Diese Ermächtigung gilt nicht für die Zurverfügungstellung von Währungsbeträgen gemäß Artikel römisch 25 Abschnitt 4 letzter Satz und für die Beendigung der Teilnahme gemäß Artikel römisch 30 Abschnitt 1 Buchstabe (a) des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR12045046
alte Dokumentnummer
N3196936961J