Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: §§ 3 und 13, BGBl. Nr. 152/1969)Anmerkung, Paragraphen 3 und 13, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969,)
(1)Absatz eins,Art. I dieses Abschnittes tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.Artikel römisch eins, dieses Abschnittes tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2)Absatz 2,Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des Artikels I dieses Abschnittes können ab dem Tag der Verlautbarung erlassen oder abgegeben werden. Sie können jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 wirksam werden.Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des Artikels römisch eins dieses Abschnittes können ab dem Tag der Verlautbarung erlassen oder abgegeben werden. Sie können jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 wirksam werden.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Abschnittes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12160633
Alte Dokumentnummer
N3199112922H