Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Abgabenschuld, Abgabenschuldner
§ 5.Paragraph 5,
Für im Zollgebiet hergestellte Stärkeerzeugnisse entsteht die Abgabenschuld dadurch, daß die Stärkeerzeugnisse aus dem Herstellungsbetrieb weggebracht oder im Herstellungsbetrieb auf andere Art als zur Herstellung von Stärkeerzeugnissen verwendet oder verbraucht werden. Abgabenschuldner ist der Inhaber des Herstellungsbetriebes.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12045010
Alte Dokumentnummer
N31969131740