Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
21.05.1969 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 152/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 721.05.196931.12.1994 BGBl. Nr. 152/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.05.1969BGBl. Nr. 152/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Herstellungsbetriebe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ein Herstellungsbetrieb im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Betrieb, in dem aus Stärke Stärkeerzeugnisse hergestellt und aus dem Stärkeerzeugnisse weggebracht werden.
  2. Absatz 2,Betriebe, in denen nur geringfügige Mengen an Stärkeerzeugnissen hergestellt oder aus denen nur geringfügige Mengen an Stärkeerzeugnissen weggebracht werden, gelten nicht als Herstellungsbetriebe. Als geringfügig ist eine Menge von nicht mehr als 3000 Kilogramm im Kalendervierteljahr anzusehen.
  3. Absatz 3,Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
  4. Absatz 4,Wer einen Herstellungsbetrieb eröffnen will, hat dies dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt (Paragraph 6, Absatz eins,) spätestens zwei Wochen vor der Eröffnung schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).

Schlagworte

Inhaber

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004057

Dokumentnummer

NOR12045012

Alte Dokumentnummer

N31969131760

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/152/P7/NOR12045012