Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Herstellungsbetriebe
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Ein Herstellungsbetrieb im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Betrieb, in dem aus Stärke Stärkeerzeugnisse hergestellt und aus dem Stärkeerzeugnisse weggebracht werden.
(2)Absatz 2,Betriebe, in denen nur geringfügige Mengen an Stärkeerzeugnissen hergestellt oder aus denen nur geringfügige Mengen an Stärkeerzeugnissen weggebracht werden, gelten nicht als Herstellungsbetriebe. Als geringfügig ist eine Menge von nicht mehr als 3000 Kilogramm im Kalendervierteljahr anzusehen.
(3)Absatz 3,Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(4)Absatz 4,Wer einen Herstellungsbetrieb eröffnen will, hat dies dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt (§ 6 Abs. 1) spätestens zwei Wochen vor der Eröffnung schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).Wer einen Herstellungsbetrieb eröffnen will, hat dies dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt (Paragraph 6, Absatz eins,) spätestens zwei Wochen vor der Eröffnung schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12045012
Alte Dokumentnummer
N31969131760