Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Aufzeichnungspflicht
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche Stärkeerzeugnisse
im Betrieb hergestellt wurden;
im Betrieb verwendet oder verbraucht wurden;
aus dem Betrieb weggebracht wurden;
in den Betrieb zurückgenommen wurden.
(2)Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein
für die im Betrieb hergestellten Stärkeerzeugnisse die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Herstellung;
für die im Betrieb verwendeten oder verbrauchten Stärkeerzeugnisse die Art und das Eigengewicht sowie die Art und der Tag der Verwendung oder des Verbrauches;
für die aus dem Betrieb weggebrachten Stärkeerzeugnisse die Art und das Eigengewicht, der Tag der Wegbringung sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers;
für die in den Betrieb zurückgenommenen Stärkeerzeugnisse die Art und das Eigengewicht, der Tag der Zurücknahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers, der die Stärkeerzeugnisse zurückgegeben hat.
(3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen sind im Betrieb zu führen.
(4)Absatz 4,Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag der Herstellung, der Verwendung, des Verbrauches, der Wegbringung oder der Zurücknahme der Stärkeerzeugnisse, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12045013
Alte Dokumentnummer
N31969131770