Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Amtliche Aufsicht
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Herstellungsbetriebe unterliegen der amtlichen Aufsicht.
(2)Absatz 2,Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Abgabe sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Herstellungsbetrieb befindet.
(3)Absatz 3,In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Finanzamt befugt,
in den Herstellungsbetrieben Nachschau zu halten,
die Bestände an Stärkeerzeugnissen und an solchen Waren festzustellen, die zu ihrer Herstellung verwendet werden, und
in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12045014
Alte Dokumentnummer
N31969131780