Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
21.05.1969 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 152/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 921.05.196931.12.1994 BGBl. Nr. 152/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

21.05.1969BGBl. Nr. 152/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Amtliche Aufsicht

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Herstellungsbetriebe unterliegen der amtlichen Aufsicht.
  2. Absatz 2,Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Abgabe sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Herstellungsbetrieb befindet.
  3. Absatz 3,In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Finanzamt befugt,
    1. Litera a
      in den Herstellungsbetrieben Nachschau zu halten,
    2. Litera b
      die Bestände an Stärkeerzeugnissen und an solchen Waren festzustellen, die zu ihrer Herstellung verwendet werden, und
    3. Litera c
      in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004057

Dokumentnummer

NOR12045014

Alte Dokumentnummer

N31969131780

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/152/P9/NOR12045014