Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheidemünzen zu 50 Schilling „450. Todestag Kaiser Maximilians I.“Scheidemünzen zu 50 Schilling „450. Todestag Kaiser Maximilians römisch eins.“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1998, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1998, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
Die eine Seite der Münze hat das Brustbild Kaiser Maximilians I. im Profil nach einer zeitgenössischen Medaille, umgeben von der Umschrift „1493 – Maximilian I – 1519“ und der Jahreszahl „1969“ zu zeigen. Auf der inneren Seite der Randleiste hat sich eine aus je zwei Perlen und einem Stäbchen bestehende Verzierung zu befinden.Die eine Seite der Münze hat das Brustbild Kaiser Maximilians römisch eins. im Profil nach einer zeitgenössischen Medaille, umgeben von der Umschrift „1493 – Maximilian römisch eins – 1519“ und der Jahreszahl „1969“ zu zeigen. Auf der inneren Seite der Randleiste hat sich eine aus je zwei Perlen und einem Stäbchen bestehende Verzierung zu befinden.
Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am
11.03.2026
Dokumentnummer
NOR12045041
alte Dokumentnummer
N3196919800J