Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen
StF: BGBl. Nr. 390/1970 (NR: GP XII RV 30 AB 89 S. 10. BR: S. 292.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 30. April 1969 in London unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. September 1970
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 13. November 1970 ausgetauscht worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Art. 30 Abs. 2 am gleichen Tag in Kraft getreten.Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 13. November 1970 ausgetauscht worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 30, Absatz 2, am gleichen Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,
von dem Wunsche geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen abzuschließen,
haben folgendes vereinbart:
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 28,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.12.1994