Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
13.11.1970 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 390/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1213.11.197031.12.2019 BGBl. Nr. 390/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

13.11.1970BGBl. Nr. 390/1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 28,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,

Text

ARTIKEL 12

Lizenzgebühren

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels dürfen Lizenzgebühren, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person als nutzungsberechtigter Empfänger bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Lizenzgebühren, die von einer in einem Vertragstaat ansässigen Gesellschaft an einen nutzungsberechtigten Empfänger gezahlt werden, der eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 vom Hundert der Stimmrechte der die Lizenzgebühren zahlenden Gesellschaft kontrolliert, dürfen ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Lizenzgebühren” bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich kinematographischer Filme und Tonbänder oder Filme für Rundfunk- oder Fernsehsendungen), von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
  4. Absatz 4,Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dem in dieser Betriebstätte ausgeübten Geschäftsbetrieb gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
  5. Absatz 5,Gesetzliche Bestimmungen eines Vertragstaates, die vorsehen, daß von einer Gesellschaft gezahlte Lizenzgebühren bei Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne der Gesellschaft nicht zum Abzug zugelassen werden, weil sie als Dividende oder Ausschüttung behandelt werden, gelten nicht für Lizenzgebühren, die an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden. Der vorstehende Satz ist jedoch nicht anzuwenden, wenn das Recht oder das Vermögen, für das die Lizenzgebühren gezahlt werden, nicht aus wirklich geschäftlichen Gründen, sondern hauptsächlich zu dem Zweck begründet oder übertragen wurde, den Vorteil der Bestimmungen dieses Artikels zu erlangen.
  6. Absatz 6,Bestehen zwischen Schuldner und nutzungsberechtigtem Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigter Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10004072

Dokumentnummer

NOR12045116

Alte Dokumentnummer

N3197023866L