Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 28,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Text
ARTIKEL 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1)Absatz eins,Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2)Absatz 2,Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
(3)Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels dürfen Gewinne, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, erzielt, nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.
(4)Absatz 4,Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(5)Absatz 5,Ungeachtet des Absatzes 4 dieses Artikels darf ein Vertragstaat Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens besteuern, wenn der Veräußerer
zu irgendeiner Zeit während des Zeitraumes von drei Jahren vor der Veräußerung in diesem Vertragstaat ansässig war, und
im Zeitpunkt der Veräußerung im anderen Vertragstaat ansässig ist, und
in diesem anderen Staat mit den Gewinnen aus der Veräußerung nicht der Steuer unterliegt.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12045117
Alte Dokumentnummer
N3197023867L