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Art. 14

Fassungen
13.11.1970 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 390/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1413.11.197031.12.2019 BGBl. Nr. 390/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

13.11.1970BGBl. Nr. 390/1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 28,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,

Text

ARTIKEL 14

Selbständige Arbeit

  1. Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so dürfen die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck “freier Beruf” umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Bücherrevisoren.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10004072

Dokumentnummer

NOR12045118

Alte Dokumentnummer

N3197023868L