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Art. 19

Fassungen
13.11.1970 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 390/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1913.11.197031.12.2019 BGBl. Nr. 390/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

13.11.1970BGBl. Nr. 390/1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 28,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,

Text

ARTIKEL 19

Öffentliche Funktionen

  1. Absatz eins,Vergütungen oder Ruhegehälter, die aus öffentlichen Kassen des Vereinigten Königreiches oder Nordirlands oder aus Kassen einer Gebietskörperschaft im Vereinigten Königreich an eine natürliche Person für der Regierung des Vereinigten Königreiches oder Nordirlands oder einer Gebietskörperschaft im Vereinigten Königreich gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, dürfen nur im Vereinigten Königreich besteuert werden, es sei denn, daß die natürliche Person ein österreichischer Staatsangehöriger ist, ohne gleichzeitig auch Staatsangehöriger des Vereinigten Königreiches zu sein.
  2. Absatz 2,Vergütungen oder Ruhegehälter, die von Österreich oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von Österreich oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für der Republik Österreich oder einer ihrer Gebietskörperschaften gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, dürfen nur in Österreich besteuert werden, es sei denn, daß die natürliche Person ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreiches ist, ohne gleichzeitig österreichischer Staatsangehöriger zu sein.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit stehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10004072

Dokumentnummer

NOR12045123

Alte Dokumentnummer

N3197023873L