Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 28,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Text
ARTIKEL 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1)Absatz eins,Die unter das Abkommen fallenden Steuern sind:
im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland:
die income tax (Einkommensteuer) einschließlich der surtax (Zusatzsteuer);
die corporation tax (Körperschaftsteuer);
iii) die capital gains tax (Steuer von Veräußerungsgewinnen);
in Österreich:
der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;
Der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;
die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
die Sonderabgabe vom Einkommen.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die in einem Vertragstaat nach dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12045106
Alte Dokumentnummer
N3197023856L