Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 28,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Text
ARTIKEL 25
Persönliche Freibeträge
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels haben in Österreich ansässige natürliche Personen Anspruch auf die gleichen persönlichen Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen in bezug auf die Steuer des Vereinigten Königreiches wie britische Staatsangehörige, die im Vereinigten Königreich nicht ansässig sind.
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels haben im Vereinigten Königreich ansässige natürliche Personen Anspruch auf die gleichen persönlichen Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen in bezug auf die österreichische Steuer wie österreichische Staatsangehörige, die in Österreich nicht ansässig sind.
(3)Absatz 3,Eine natürliche Person, die in einem Vertragstaat ansässig ist und deren Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat nur aus Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren (oder nur aus mehreren dieser Einkünfte) bestehen, kann aus keiner Bestimmung dieses Abkommens einen Anspruch auf die in diesem Artikel erwähnten persönlichen Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen in bezug auf die Besteuerung in dem anderen Vertragstaat ableiten.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12045129
Alte Dokumentnummer
N3197023879L