Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 28,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Text
ARTIKEL 26
Gleichbehandlung
(1)Absatz eins,Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängen den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2)Absatz 2,Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
(3)Absatz 3,Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(4)Absatz 4,Ist für Zwecke der Steuer des Vereinigten Königreiches zu beurteilen, ob eine Gesellschaft eine close company ist, schließt der Ausdruck “anerkannte Wertpapierbörse” jede Wertpapierbörse in Österreich ein, die den österreichischen börsenrechtlichen Vorschriften entspricht.
(5)Absatz 5,Keine Bestimmung dieses Artikels ist so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in diesem Staat nicht ansässigen natürlichen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Familienstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen natürlichen Personen gewährt, oder als verpflichte sie einen Vertragstaat, eine in diesem Staat für Dividenden geltende Steuerbefreiung auf Dividenden auszudehnen, die an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12045130
Alte Dokumentnummer
N3197023880L