Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 28,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Text
ARTIKEL 29
Ausdehnung des territorialen Geltungsbereiches
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Abänderungen auf jedes Gebiet ausgedehnt werden, dessen internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich wahrgenommen werden und in dem Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die dieses Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingungen für das Außerkrafttreten, wirksam, die zwischen den Vertragstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten vereinbart werden.
(2)Absatz 2,Haben die beiden Vertragstaaten nichts anderes vereinbart, bewirkt das Außerkrafttreten dieses Abkommens, daß es auch für alle Gebiete außer Kraft tritt, auf die es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12045133
Alte Dokumentnummer
N3197023883L