Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 28,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Text
ARTIKEL 30
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet daraufhin Anwendung:
im Vereinigten Königreich:
hinsichtlich der Einkommensteuer (einschließlich der Zusatzsteuer) und der Steuer von Veräußerungsgewinnen für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1969 beginnt, und
hinsichtlich der Körperschaftsteuer für jedes Rechnungsjahr, das am oder nach dem 1. April 1969 beginnt;
in Österreich:
für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 1969 beginnen.
(3)Absatz 3,Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels ist das am 20. Juli 1956 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen auf die Steuern nicht mehr anzuwenden, auf die dieses Abkommen nach Absatz 2 dieses Artikels Anwendung findet.
(4)Absatz 4,Bestimmungen des am 20. Juli 1956 unterzeichneten Abkommens, die eine weitergehende Steuerentlastung vorsehen, sind für alle Steuerjahre oder Rechnungsjahre, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beginnen, weiterhin anzuwenden.
(5)Absatz 5,Auf Dividenden sind nicht die Vorschriften des Absatzes 2 lit. a und b sowie der Absätze 3 und 4 dieses Artikels anzuwenden, sondern es verlieren die Bestimmungen des am 20. Juli 1956 unterzeichneten Abkommens ihre Wirksamkeit für Dividenden, die nach Ablauf von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt werden; auf diese Dividenden sind die Vorschriften dieses Abkommens anzuwenden.Auf Dividenden sind nicht die Vorschriften des Absatzes 2 Litera a und b sowie der Absätze 3 und 4 dieses Artikels anzuwenden, sondern es verlieren die Bestimmungen des am 20. Juli 1956 unterzeichneten Abkommens ihre Wirksamkeit für Dividenden, die nach Ablauf von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt werden; auf diese Dividenden sind die Vorschriften dieses Abkommens anzuwenden.
(6)Absatz 6,Das am 20. Juli 1956 unterzeichnete Abkommen verliert am letzten Tag, an dem es nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels anzuwenden ist, seine Wirksamkeit.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12045134
Alte Dokumentnummer
N3197023884L