Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 28,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Text
ARTIKEL 31
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann nach dem Jahr 1974 das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
im Vereinigten Königreich:
hinsichtlich der Einkommensteuer (einschließlich der Zusatzsteuer) und der Steuer von Veräußerungsgewinnen für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 6. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt;
hinsichtlich der Körperschaftsteuer für jedes Rechnungsjahr, das am oder nach dem 1. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt;
in Österreich:
für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in London am 30. April 1969 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12045135
Alte Dokumentnummer
N3197023885L