Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 28,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Text
ARTIKEL 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1)Absatz eins,Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) a)Absatz 2,, Litera a
Der Ausdruck “unbewegliches Vermögen” bestimmt sich vorbehaltlich der Vorschriften der lit. b nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt.Der Ausdruck “unbewegliches Vermögen” bestimmt sich vorbehaltlich der Vorschriften der Litera b, nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt.
Der Ausdruck “unbewegliches Vermögen” umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3)Absatz 3,Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4)Absatz 4,Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12045110
Alte Dokumentnummer
N3197023860L