Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 28,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Text
ARTIKEL 8
Schiffahrt und Luftfahrt
(1)Absatz eins,Eine in einem Vertragstaat ansässige Person darf mit Gewinnen aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen nur in diesem Vertragstaat besteuert werden; davon ausgenommen sind Gewinne aus Schiffs- oder Flugreisen, die ausschließlich auf Orte innerhalb des anderen Vertragstaates beschränkt sind.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Betriebes von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegt eine im Vereinigten Königreich ansässige Person nicht den österreichischen Steuern vom Vermögen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12045112
Alte Dokumentnummer
N3197023862L