(1)Absatz eins,Behandelt ein Staat, Gebiet oder Gebietsteil, auf die § 1 angewendet wird, die Einfuhren aus Österreich weniger günstig als die Einfuhren aus anderen Staaten, so haben der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung zu bestimmen, in welchem zur Wahrung der Gegenseitigkeit erforderlichen Umfang die gemäß § 1 festgesetzten Zollsätze für bestimmte oder alle Waren, die aus diesem Staat, Gebiet oder Gebietsteil stammen, nicht anzuwenden sind.Behandelt ein Staat, Gebiet oder Gebietsteil, auf die Paragraph eins, angewendet wird, die Einfuhren aus Österreich weniger günstig als die Einfuhren aus anderen Staaten, so haben der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung zu bestimmen, in welchem zur Wahrung der Gegenseitigkeit erforderlichen Umfang die gemäß Paragraph eins, festgesetzten Zollsätze für bestimmte oder alle Waren, die aus diesem Staat, Gebiet oder Gebietsteil stammen, nicht anzuwenden sind.