Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 419/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.197131.12.1994 BGBl. Nr. 419/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechtliche Maßnahmen für Staaten und Gebiete außerhalb des GATT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 419/1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Behandelt ein Staat, Gebiet oder Gebietsteil, auf die Paragraph eins, angewendet wird, die Einfuhren aus Österreich weniger günstig als die Einfuhren aus anderen Staaten, so haben der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung zu bestimmen, in welchem zur Wahrung der Gegenseitigkeit erforderlichen Umfang die gemäß Paragraph eins, festgesetzten Zollsätze für bestimmte oder alle Waren, die aus diesem Staat, Gebiet oder Gebietsteil stammen, nicht anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Wenn durch die Anwendung dieses Bundesgesetzes wirtschaftliche Nachteile für Österreich entstehen oder zu entstehen drohen, insbesondere wenn infolge unvorhergesehener Entwicklungen eine Ware aus einem gemäß Paragraph eins, begünstigten Staat, Gebiet oder Gebietsteil in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen eingeführt wird, daß dadurch den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so haben der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung zu bestimmen, in welchem zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile erforderlichen Umfang die gemäß Paragraph eins, festgesetzten Zollsätze für bestimmte oder alle Waren, die aus diesem Staat, Gebiet oder Gebietsteil stammen, nicht anzuwenden sind.
  3. Absatz 3,Dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie obliegt hiebei die Ermittlung, ob und gegebenenfalls wie weit ein Staat, Gebiet oder Gebietsteil die Einfuhren aus Österreich weniger begünstigt als die Einfuhren aus anderen Staaten oder ob und gegebenenfalls wie weit durch die Anwendung dieses Bundesgesetzes wirtschaftliche Nachteile entstehen oder zu entstehen drohen, sowie die Ermittlung der Grundlagen für die Feststellung des Umfanges, in dem zur Wahrung der Gegenseitigkeit oder zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile die gemäß Paragraph eins, festgesetzten Zollsätze nicht anzuwenden sind. Handelt es sich um Waren, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit diesem Bundesminister vorzugehen.

Anmerkung

Außenhandelsgesetz 1968 wiederverlautbart: Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184/1984

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004073

Dokumentnummer

NOR12045076

Alte Dokumentnummer

N3197019343R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/419/P2/NOR12045076