Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheidemünzen zu 25 Schilling „100. Geburtstag Franz Lehár’s“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
Die eine Seite der Münze hat das Kopfbild des Komponisten Franz Lehár im Profil umgeben von der Umschrift „Franz Lehár“ und den Jahreszahlen „1870“ und „1948“ sowie die seitlich angebrachte Jahreszahl „1970“ zu zeigen.
Die andere Seite der Münze hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026
Dokumentnummer
NOR12045102
alte Dokumentnummer
N3197019942J