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§ 15 BoSchätzG 1970

Fassungen
ab 31.12.2005 — BGBl. I Nr. 161/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute31.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 161/2005
§ 1507.08.197030.12.2005 BGBl. Nr. 233/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodenschätzungsgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

31.12.2005BGBl. I Nr. 161/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BoSchätzG 1970

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz 8,

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 14, ermittelten Ertragsmesszahlen sind im Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2,Die in den Schätzungsreinkarten und Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, sind mit den Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben.
  3. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 5, Absatz 5, kundgemachten Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke der Bodenschätzung (Bundes- und Landesmusterstücke) sind einschließlich der bodenkundlichen, klimatologischen und lagemäßigen Beschreibung mit den Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben.
  4. Absatz 4,Die Daten gemäß Absatz eins bis 3 sind den Abgabenbehörden des Bundes, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit der Katastralmappe und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Grundstücksdatenbank

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10004078

Dokumentnummer

NOR40072268