Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 32/1974Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, eine Forderung aus der Beteiligung beim Internationalen Währungsfonds als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) insoweit in ihre Aktiven einzustellen, als sieDie Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, eine Forderung aus der Beteiligung beim Internationalen Währungsfonds als Deckung des Gesamtumlaufes (Paragraph 62, Absatz eins, des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,) insoweit in ihre Aktiven einzustellen, als sie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Republik Österreich auf Grund des Bundesgesetzes vom 18. März 1959, betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internaionalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74, und des Bundesgesetzes vom 27. Februar 1963, betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 51, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 109/1964 und BGBl. Nr. 158/1968 für Beitragsleistungen an den Internationalen Währungsfonds einen Kredit gewährt hat und eine Verminderung ihrer Forderung gegen den Bundesschatz gemäß Abs. 2 eintritt,bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Republik Österreich auf Grund des Bundesgesetzes vom 18. März 1959, betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internaionalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74, und des Bundesgesetzes vom 27. Februar 1963, betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 51, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1964, und Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1968, für Beitragsleistungen an den Internationalen Währungsfonds einen Kredit gewährt hat und eine Verminderung ihrer Forderung gegen den Bundesschatz gemäß Absatz 2, eintritt, der Republik Österreich nach § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes Schillingbeträge gutgebracht hat undder Republik Österreich nach Paragraph 2, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes Schillingbeträge gutgebracht hat und
Goldmengen oder Schillingbeträge in Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, betreffend die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 203, oder nach § 1 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes dem Internationalen Währungsfonds zur Verfügung stellt.Goldmengen oder Schillingbeträge in Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen nach Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, betreffend die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 203, oder nach Paragraph eins, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes dem Internationalen Währungsfonds zur Verfügung stellt.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig mit der Einstellung der Forderung gemäß Abs. 1 lit. a in die Aktiven der Oesterreichischen Nationalbank vermindert sich deren Forderung gegen den Bundesschatz um den nach den am 14. August 1971 geltenden Paritäten errechneten Schilling-Gegenwert der von ihr auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1959 der Republik Österreich zum Erlag der österreichischen Quote beim Internationalen Währungsfonds zur Verfügung gestellten Goldmengen und Fremdwährungsbeträge. Soweit die Oesterreichische Nationalbank der Republik Österreich auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 51/1963 einen Kredit zur Einlösung der zugunsten des Internationalen Währungsfonds begebenen Bundesschatzscheine gewährt hat, vermindert sich darüber hinaus ihre Forderung gegen den Bundesschatz um den zu der am 14. August 1971 geltenden Parität gegenüber dem US-Dollar errechneten Schilling-Gegenwert des entprechenden Teiles der österreichischen Quote.Gleichzeitig mit der Einstellung der Forderung gemäß Absatz eins, Litera a, in die Aktiven der Oesterreichischen Nationalbank vermindert sich deren Forderung gegen den Bundesschatz um den nach den am 14. August 1971 geltenden Paritäten errechneten Schilling-Gegenwert der von ihr auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1959, der Republik Österreich zum Erlag der österreichischen Quote beim Internationalen Währungsfonds zur Verfügung gestellten Goldmengen und Fremdwährungsbeträge. Soweit die Oesterreichische Nationalbank der Republik Österreich auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1963, einen Kredit zur Einlösung der zugunsten des Internationalen Währungsfonds begebenen Bundesschatzscheine gewährt hat, vermindert sich darüber hinaus ihre Forderung gegen den Bundesschatz um den zu der am 14. August 1971 geltenden Parität gegenüber dem US-Dollar errechneten Schilling-Gegenwert des entprechenden Teiles der österreichischen Quote. (3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann der Wertansatz der in Abs. 1 erwähnten Forderung aus der Beteiligung beim Internationalen Währungsfonds geändert werden, wenn dies durch allfällige nach der Einstellung dieser Forderung eintretende Paritätsänderungen erforderlich wird.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann der Wertansatz der in Absatz eins, erwähnten Forderung aus der Beteiligung beim Internationalen Währungsfonds geändert werden, wenn dies durch allfällige nach der Einstellung dieser Forderung eintretende Paritätsänderungen erforderlich wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023
Dokumentnummer
NOR12045253
alte Dokumentnummer
N3197121440L