Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1971Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Österreich ernannten Mitglieder des Gouverneursrates des Internationalen Währungsfonds wird durch die in § 2 Abs. 3 getroffene Regelung nicht berührt. Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Österreich ernannten Mitglieder des Gouverneursrates des Internationalen Währungsfonds wird durch die in Paragraph 2, Absatz 3, getroffene Regelung nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023
Dokumentnummer
NOR12045256
alte Dokumentnummer
N3197121443L