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Anl. 3

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. III Nr. 8/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute01.01.2017 BGBl. III Nr. 8/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2017,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. III Nr. 8/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist bereits auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2015 beginnen anzuwenden, vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2017,.

Text

2. Zusatzprotokoll

Anlässlich des heute zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Protokolls zur Abänderung des Abkommens vom 5. November 1969 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Protokolls haben beide Staaten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

Zu Artikel 19 (Öffentlicher Dienst):

Ziffer eins Es besteht Einvernehmen darüber, dass ein Staat, eine seiner Gebietskörperschaften, eine seiner Botschaften und eines seiner Konsulate bei der Ausübung der öffentlichen Dienste im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 durch sein oder ihr gesamtes Personal tätig wird, ohne dass es auf die jeweilige Tätigkeit der einzelnen Person ankommt.

Ziffer 2 Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Vorsorgeeinrichtungen gemäß dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG) als Sondervermögen im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 gelten.

Ziffer 3 Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 19 Absatz 1 für folgende liechtensteinische Institutionen jedenfalls Anwendung findet:

  • Strichaufzählung
    Finanzmarktaufsicht;
  • Strichaufzählung
    Universität Liechtenstein;
  • Strichaufzählung
    Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Familienausgleichskasse sowie Vorsorgeeinrichtungen gemäß dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG)
Artikel 19 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

Im RIS seit

27.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017

Gesetzesnummer

10004088

Dokumentnummer

NOR40190949