Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 07.12.1970 — BGBl. Nr. 24/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute07.12.1970 BGBl. Nr. 24/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1971,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

07.12.1970BGBl. Nr. 24/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Fließen Einkünfte in bezug auf persönlich ausgeübte Tätigkeiten der im Absatz 1 genannten Personen nicht diesen selbst, sondern anderen Personen zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit dieser Personen ausgeübt wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017

Gesetzesnummer

10004088

Dokumentnummer

NOR12045177

Alte Dokumentnummer

N3197117920L