Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 07.12.1970 — BGBl. Nr. 24/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute07.12.1970 BGBl. Nr. 24/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1971,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

07.12.1970BGBl. Nr. 24/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

STUDENTEN

(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

(2) Vergütungen, die die in Absatz 1 genannten Personen für eine unselbständige Tätigkeit beziehen, die in dem anderen Staat ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt wird, praktische Berufserfahrung zu erwerben, und deren Dauer einen Zeitraum von 183 Tagen im Steuerjahr nicht überschreitet, dürfen in diesem Staat nicht besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017

Gesetzesnummer

10004088

Dokumentnummer

NOR12045180

Alte Dokumentnummer

N3197117923L