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Art. 1

Fassungen
ab 17.12.1971 — BGBl. Nr. 437/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute17.12.1971 BGBl. Nr. 437/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1971,

Typ

Vertrag - Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

17.12.1971BGBl. Nr. 437/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuern im Sinn der Artikel 10 Absatz 2, 11 Absatz 2 und 12 Absatz 2 des Abkommens, für die gegenwärtig eine Rückerstattung gemäß Absatz 3 in Betracht kommt, gelten derzeit:
    1. Litera a
      die österreichische Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 19,6 Prozent und
    2. Litera b
      die in Österreich von Lizenzgebühren im Abzugsweg erhobene Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 22.3 Prozent (österreichische Abzugssteuern).
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Entlastung von den österreichischen Abzugssteuern, der einem im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich auf den Betrag der Abzugssteuern samt Zuschlägen, der das in den Artikeln 10 Absatz 2, 11 Absatz 2 und 12 Absatz 2 des Abkommens genannte Ausmaß übersteigt.
  3. Absatz 3,Die Entlastung erfolgt durch Rückerstattung.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10004089

Dokumentnummer

NOR12045289

Alte Dokumentnummer

N3197135693J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/437/A1/NOR12045289