Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 437/1971Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1971,
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuern im Sinn der Artikel 10 Absatz 2, 11 Absatz 2 und 12 Absatz 2 des Abkommens, für die gegenwärtig eine Rückerstattung gemäß Absatz 3 in Betracht kommt, gelten derzeit:
die österreichische Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 19,6 Prozent und
die in Österreich von Lizenzgebühren im Abzugsweg erhobene Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 22.3 Prozent (österreichische Abzugssteuern).
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Entlastung von den österreichischen Abzugssteuern, der einem im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich auf den Betrag der Abzugssteuern samt Zuschlägen, der das in den Artikeln 10 Absatz 2, 11 Absatz 2 und 12 Absatz 2 des Abkommens genannte Ausmaß übersteigt.
(3)Absatz 3,Die Entlastung erfolgt durch Rückerstattung.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Dokumentnummer
NOR12045289
Alte Dokumentnummer
N3197135693J