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Art. 8

Fassungen
ab 17.12.1971 — BGBl. Nr. 437/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute17.12.1971 BGBl. Nr. 437/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1971,

Typ

Vertrag - Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

17.12.1971BGBl. Nr. 437/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem sie von den beiden Seiten unterzeichnet worden ist, in Kraft.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit auf schriftlichem Weg zwischen dem Bundesminister für Finanzen und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein abgeändert oder ergänzt werden. Abänderungen und Ergänzungen treten 60 Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Vereinbarung kann von einer der beiden Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Falle einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge, die der Einreichungsbehörde (Artikel 3 Absatz 2) vor diesem Zeitpunkt übergeben worden sind, werden indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.

    Wien, 27. September 1971

    Vaduz, 12. Oktober 1971

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10004089

Dokumentnummer

NOR12045296

Alte Dokumentnummer

N3197135700J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/437/A8/NOR12045296