Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 8/2018Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 21
Professoren, Lehrer und Forscher
Vorbehaltlich des Artikels 15 darf eine Person, die in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und die über Einladung einer Universität, eines College oder eines anderen Instituts für höhere Studien oder wissenschaftliche Forschung des anderen Vertragstaates diesen anderen Vertragstaat ausschließlich zu dem Zweck besucht, um an einer solchen Einrichtung Unterricht zu erteilen oder wissenschaftliche Forschung zu betreiben, in diesem anderen Staat mit den für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit bezogenen Vergütungen innerhalb eines zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraumes nicht besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018
Dokumentnummer
NOR12045319
Alte Dokumentnummer
N3197137754J