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Art. 21

Fassungen
26.01.1971 bis 28.02.2018 — BGBl. Nr. 85/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2126.01.197128.02.2018 BGBl. Nr. 85/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 8/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2018,

Typ

Vertrag - Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

26.01.1971BGBl. Nr. 85/1971

Außerkrafttretensdatum

28.02.2018aufgehoben durch BGBl. III Nr. 8/2018

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

Professoren, Lehrer und Forscher

Vorbehaltlich des Artikels 15 darf eine Person, die in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und die über Einladung einer Universität, eines College oder eines anderen Instituts für höhere Studien oder wissenschaftliche Forschung des anderen Vertragstaates diesen anderen Vertragstaat ausschließlich zu dem Zweck besucht, um an einer solchen Einrichtung Unterricht zu erteilen oder wissenschaftliche Forschung zu betreiben, in diesem anderen Staat mit den für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit bezogenen Vergütungen innerhalb eines zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraumes nicht besteuert werden.

Schlagworte

Lehrtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Gesetzesnummer

10004090

Dokumentnummer

NOR12045319

Alte Dokumentnummer

N3197137754J