(2)Absatz 2,Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13 Absatz 3 in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem anderen Vertragstaat bezogen werden.
Wurde für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen bei der israelischen Einkommensbesteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung für einen begrenzten Zeitraum gewährt, so sind die Bestimmungen dieses Absatzes so anzuwenden, als ob diese Befreiung oder Ermäßigung nicht gewährt worden wäre. Die anzurechnende Steuer darf jedoch den Steuerbetrag nicht übersteigen, der nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3 in Israel erhoben werden darf.