Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 8/2018Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 28
Diplomatische und konsularische Beamte
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
(2)Absatz 2,Soweit Einkünfte oder Vermögen im Empfangstaat wegen der den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden steuerlichen Vorrechte nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens dem Entsendestaat zu.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018
Dokumentnummer
NOR12045326
Alte Dokumentnummer
N3197137761J