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Art. 30

Fassungen
26.01.1971 bis 28.02.2018 — BGBl. Nr. 85/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3026.01.197128.02.2018 BGBl. Nr. 85/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 8/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2018,

Typ

Vertrag - Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

26.01.1971BGBl. Nr. 85/1971

Außerkrafttretensdatum

28.02.2018aufgehoben durch BGBl. III Nr. 8/2018

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 30

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann nach dem Jahre 1973 das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. Litera a
    in Israel:
    für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen;
  2. Litera b
    in Österreich:
    für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 29. Jänner 1970, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Gesetzesnummer

10004090

Dokumentnummer

NOR12045328

Alte Dokumentnummer

N3197137763J