Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 8/2018Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 8
Schiffahrt und Luftfahrt
(1)Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für Beteiligungen israelischer oder österreichischer Luftfahrtunternehmen an Pools jeder Art.Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für Beteiligungen israelischer oder österreichischer Luftfahrtunternehmen an Pools jeder "Art".
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018
Dokumentnummer
NOR12045306
Alte Dokumentnummer
N3197137741J