Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1971Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 21
Studenten
(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem der beiden Staaten ansässig ist oder vorher dort ansässig war und sich in dem anderen Staat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem der beiden Staaten ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er im anderen Staat zur Erlangung praktischer Erfahrungen für einen 183 Tage im betreffenden Kalenderjahr nicht übersteigenden Zeitraum ausübt, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Dokumentnummer
NOR12045239
Alte Dokumentnummer
N3197120278L