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Art. 23

Fassungen
ab 21.04.1971 — BGBl. Nr. 191/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute21.04.1971 BGBl. Nr. 191/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1971,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

21.04.1971BGBl. Nr. 191/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ABSCHNITT römisch vier
BESTEUERUNG DES VERMÖGENS

Artikel 23

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf in dem Staat besteuert werden, indem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem der beiden Staaten ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10004091

Dokumentnummer

NOR12045241

Alte Dokumentnummer

N3197120280L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/191/A23/NOR12045241