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Art. 3

Fassungen
ab 21.04.1971 — BGBl. Nr. 191/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute21.04.1971 BGBl. Nr. 191/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1971,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

21.04.1971BGBl. Nr. 191/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ABSCHNITT römisch zwei
DEFINITIONEN

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

  1. Litera a
    bedeuten die Ausdrücke „einer der beiden Staaten“ und „der andere Staat“, je nach dem Zusammenhang, die Niederlande oder Österreich;
  2. Litera b
    umfaßt der Ausdruck „die Niederlande“ den in Europa gelegenen Teil des Königreiches der Niederlande und den Teil des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes unter der Nordsee, worüber das Königreich der Niederlande in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht Hoheitsrechte ausübt;
  3. Litera c
    bedeutet der Ausdruck „Österreich“ das Gebiet der Republik Österreich;
  4. Litera d
    umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
  5. Litera e
    bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
  6. Litera f
    bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines der beiden Staaten“ und „Unternehmen des anderen Staates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem der beiden Staaten ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Staat ansässigen Person betrieben wird;
  7. Litera g
    bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
    1. Ziffer eins
      in den Niederlanden: den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
    2. Ziffer 2
      in Österreich: den Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen der beiden Staaten hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10004091

Dokumentnummer

NOR12045221

alte Dokumentnummer

N3197120260L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/191/A3/NOR12045221