Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Langtitel
(Übersetzung)
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
StF: BGBl. Nr. 297/1971
Sonstige Textteile
Nachdem das am 6. Juli 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 1. April 1971
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 29. Juni 1971 in Islamabad ausgetauscht; somit ist das Abkommen gemäß seinem Art. XXIV Abs. 2 am gleichen Tag in Kraft getreten. Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 29. Juni 1971 in Islamabad ausgetauscht; somit ist das Abkommen gemäß seinem Artikel römisch 24 , Absatz 2, am gleichen Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Islamische Republik Pakistan,
von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen,
sind übereingekommen wie folgt:
Dokumentnummer
NOR11004128
Alte Dokumentnummer
N3197112693T