Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL IARTIKEL römisch eins
(1)Absatz eins,Die Steuern, die den Gegenstand dieses Abkommens bilden, sind:
in Pakistan:
(i) die Einkommensteuer (the income-tax) und
(ii) die Zusatzsteuer (the super-tax)
(im folgenden "pakistanische Steuer" genannt);
in Österreich:
(i) die Einkommensteuer;
(ii) die Körperschaftsteuer;
(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und
für Zwecke des Familienlastenausgleiches;
(iv) der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;
(v) die Sonderabgabe vom Einkommen;
(im folgenden "österreichische Steuer" genannt).
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen ist auch auf alle anderen Steuern ähnlicher Art anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten eingeführt oder von der Regierung eines Gebietes, auf das dieses Abkommen gemäß Artikel XXIII ausgedehnt wird, erhoben werden.Dieses Abkommen ist auch auf alle anderen Steuern ähnlicher Art anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten eingeführt oder von der Regierung eines Gebietes, auf das dieses Abkommen gemäß Artikel römisch 23 ausgedehnt wird, erhoben werden.
Dokumentnummer
NOR12045264
Alte Dokumentnummer
N3197135668J