Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XARTIKEL römisch zehn
(1) Gewinne aus der Veräußerung, dem Tausch oder der Übertragung von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich diese Vermögensgegenstände im Zeitpunkt ihrer Veräußerung, ihres Tausches, oder ihrer Übertragung befinden. Anteile an einer Gesellschaft gelten in diesem Zusammenhang als in dem Staat befindlich, in dem die Gesellschaft registriert ist.
(2)Absatz 2,Der in Absatz 1 dieses Artikels verwendete Ausdruck "Vermögensgegenstand" umfaßt nicht bewegliches Vermögen persönlicher Natur, wie Kleidung, Schmuck und Wohnungseinrichtungen, das dem persönlichen Gebrauch des Eigentümers oder eines abhängigen Angehörigen seiner Familie dient.
Dokumentnummer
NOR12045273
Alte Dokumentnummer
N3197135677J