Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
29.06.1971 bis 31.05.2007 — BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1029.06.197131.05.2007 BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

29.06.1971BGBl. Nr. 297/1971

Außerkrafttretensdatum

31.05.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch zehn

(1) Gewinne aus der Veräußerung, dem Tausch oder der Übertragung von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich diese Vermögensgegenstände im Zeitpunkt ihrer Veräußerung, ihres Tausches, oder ihrer Übertragung befinden. Anteile an einer Gesellschaft gelten in diesem Zusammenhang als in dem Staat befindlich, in dem die Gesellschaft registriert ist.

  1. Absatz 2,Der in Absatz 1 dieses Artikels verwendete Ausdruck "Vermögensgegenstand" umfaßt nicht bewegliches Vermögen persönlicher Natur, wie Kleidung, Schmuck und Wohnungseinrichtungen, das dem persönlichen Gebrauch des Eigentümers oder eines abhängigen Angehörigen seiner Familie dient.

Gesetzesnummer

10004092

Dokumentnummer

NOR12045273

Alte Dokumentnummer

N3197135677J