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Art. 12

Fassungen
29.06.1971 bis 31.05.2007 — BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1229.06.197131.05.2007 BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

29.06.1971BGBl. Nr. 297/1971

Außerkrafttretensdatum

31.05.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch zwölf

  1. Absatz eins,Vergütungen, einschließlich der Pensionen, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gewährt werden, sind in dem anderen Staat von der Steuer ausgenommen, wenn die natürliche Person Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.

(2) Dieser Artikel findet auf Zahlungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten gewerblichen Tätigkeit der Vertragstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, keine Anwendung.

  1. Absatz 3,Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Gebietskörperschaften" umfaßt in Pakistan lokale Behörden und in Österreich die Bundesländer und Gemeinden.

Gesetzesnummer

10004092

Dokumentnummer

NOR12045275

Alte Dokumentnummer

N3197135679J