Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XIIARTIKEL römisch zwölf
(1)Absatz eins,Vergütungen, einschließlich der Pensionen, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gewährt werden, sind in dem anderen Staat von der Steuer ausgenommen, wenn die natürliche Person Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.
(2) Dieser Artikel findet auf Zahlungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten gewerblichen Tätigkeit der Vertragstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, keine Anwendung.
(3)Absatz 3,Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Gebietskörperschaften" umfaßt in Pakistan lokale Behörden und in Österreich die Bundesländer und Gemeinden.
Dokumentnummer
NOR12045275
Alte Dokumentnummer
N3197135679J